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Download: Mitgliedsantrag Tennisclub

 

Informationen


Jahresbeiträge Mitgliedschaft

aktiv

Kinder/ Jugendlich bis 14 Jahre

37 Euro

Jugendliche ab 14 Jahre

74 Euro

Erwachsene (ab 18 Jahre)

142 Euro

passiv

 

31 Euro

Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag hälftig am 15.01 und 15.05 jeden Jahres zu zahlen. Dies erfolgt durch Bankeinzug. Erwachsene im ersten Ausbildungsweg erhalten auf Nachweis bis zu einem Alter von 25 Jahren den Jugendbeitrag.

Einem passiven Mitglied steht das Recht zu, die Sporteinrichtungen bis zu 4 Stunden monatlich gegen eine Gebühr in Höhe von 16 Euro zu benutzen.

Trainingsgebühr

Der Halbjahresbeitrag für das Kinder- und Jugendtraining wird vor Beginn der Trainingssaison (Frühling/ Sommer und Herbst/ Winter) abgebucht. Er beträgt auf Basis einer 4er Trainingsgruppe 72 Euro pro Halbjahr (3er Gruppe 96 €, 5er Gruppe 58 €).

Arbeitseinsatz

Zur Instandsetzung der Clubanlage für den spielbetrieb bzw. zur Vorbereitung auf den Winter bedarf es der tatkräftigen Unterstützung durch die Mitglieder. 

Zu diesem Zweck muss jedes aktive, erwachsene Mitglied bis zu einem Alter von 65 Jahren 5 Arbeitsstunden pro Jahr leisten. In besonderen Situationen (z.B. Hochwasser) kann sich die Stundenzahl nach Vorstandsbeschluss auf 7 Stunden erhöhen.

Clubdienst

Ein wesentlicher Kern unseres Vereinslebens besteht im geselligen Beisammensein auf der Anlage. Um für eine gelegentliche Bewirtung im Clubhaus zu sorgen, ist jedes erwachsene, aktive Mitglied verpflichtet, einen Clubdienst zu leisten, bei dem es für die Bewirtung der anderen Gäste (z.B. mit Essen und Getränken) verantwortlich ist.

Aktive, erwachsene Medenspieler müssen ab einer Einsatzzahl von 2 Medenspielen 2 Clubdienste leisten. 

Gebühr

Für nicht geleistete Arbeitseinsätze ist der Verein berechtigt, eine Gebühr von 10 Euro pro Stunde zu erheben, bei nicht geleisteten Clubhausdiensten 25 € pro Dienst.

Satzung


Vereinssatzung des Tennisclub Grün-Weiß Braubach e.V.

 § 1 – Name und Sitz des Vereins 

1. Der Verein führt den Namen „Tennisclub Grün – Weiß Braubach e.V.“ und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Koblenz unter der Nummer 1379 eingetragen. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Braubach.

§ 2 – Zweck des Vereins 

1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissportes auf gemeinnütziger Grundlage. Der gemeinnützige Zweck wird vom Verein ausschließlich und unmittelbar verfolgt. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. 

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in dieser Eigenschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigt werden. 

§ 3 – Verbandszugehörigkeit 

1. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland-Pfalz e.V. und des Tennisverbandes Rheinland e.V.. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen, als für sich verbindlich, die Satzungen und Ordnungen des LSBR und des TVR. 

§ 4 – Geschäftsjahr 

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 

§ 5 – Mitgliedschaft 

1. Der Verein besteht aus – Aktiven Mitgliedern – Passiven Mitgliedern – Jugendlichen Mitgliedern – Ehrenmitgliedern 

2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Umwandlung in passive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich. 

3. Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins. Eine Umwandlung in aktive Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand grundsätzlich zu Beginn eines Geschäftsjahres möglich. 

4. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

5. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder den Sport verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit. 

§ 6 – Aufnahme des Mitgliedes

1. Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreters nachweisen. 

2. Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft. 

§ 7 – Rechte des Mitglieds 

1. Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 

2. Dem passiven Mitglied steht das Recht zu, die Sporteinrichtungen bis zu 4 Stunden monatlich gegen eine, von der Mitgliederversammlung festgelegte Gebühr, zu benutzen. 

3. Alle Mitglieder haben nach Vollendung des 18. Lebensjahres gleiches Stimm- und Wahlrecht. 

§ 8 – Pflichten des Mitglieds 

1. Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins zu unterstützen. Eine der vornehmsten Pflichten ist die Pflicht aufrichtiger Sportkameradschaft und gegenseitiger Achtung, sowie Wahrung des guten Rufes und des Ansehens des Vereins. 

2. Die Mitglieder haben die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und Anordnungen zu befolgen. 

3. Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Beitragszahlung verpflichtet. 

§ 9 – Beiträge des Mitglieds 

1. Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag hälftig am 15.01 und 15.05 jeden Jahres zu zahlen. Dies erfolgt durch Bankeinzug. Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag eine Aufnahmegebühr. 

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags, sowie die Höhe der Aufnahmegebühr, setzt die Mitgliederversammlung fest. 

§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 

2. Der Austritt kann durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand, zum Ende des laufenden Geschäftsjahres, erfolgen. 

3. Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Sports, die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane in schuldhafter Weise verstößt, kann, nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand und Beirat, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheiden der Vorstand und der Beirat mit 2/3 Mehrheit. Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied ist der gefasste Beschluss schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, Berufung bei der Mitgliederversammlung einzulegen, die mit absoluter Mehrheit endgültig entscheidet. 

4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an den Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen. 

§ 11 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: 

  1. Die Mitgliederversammlung 
  2. Der Vorstand 
  3. Der Beirat 

§ 12 – Mitgliederversammlung 

1. Der Vorstand beruft alljährlich im 1. Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ein. Zu dieser sind die Mitglieder mindestens 2 Wochen vorher durch Veröffentlichung im Vereinsschaukasten und in der öffentlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 

2. Soweit in dieser Satzung nichts anderes gesagt wird, ist die Mitgliederversammlung für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. 

Sie ist insbesondere zuständig für: 

a) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands b) Entgegennahme des Kassenberichtes des Vereins c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer d) Entlastung des Vorstandes e) Wahl des Vorstandes f) Wahl des Beirats g) Wahl der Kassenprüfer h) Festlegung der Vereinsbeiträge i) Genehmigung des Haushaltsplanes j) Satzungsänderungen k) Behandlung der Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung 

3. In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt eine außerordentliche Mitgliederversammlung anzuberaumen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender Antrag von mindestens 1/4 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen. Die Einladung erfolgt unter der Maßgabe des §12 Absatz 1. 

4. Anträge der Mitglieder für die außerordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden 1 Woche vor der Versammlung schriftlich, mit Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 

5. Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

7. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. 

8. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sie müssen geheim erfolgen, sobald der offenen Wahl oder Abstimmung von 10 Mitgliedern widersprochen wird. Gewählt ist der Bewerber, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. 

9. Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

10.Zu den Beschlüssen über eine Änderung der Satzung, sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 

§ 13 – Der Vorstand 

1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er besteht aus: a) dem Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassierer e) dem Sportwart f) dem Jugendwart g) zwei Beisitzer 

2. Vorstand im Sinne von §26 Absatz2 BGB sind alle Mitglieder nach § 13 Absatz 1. Daneben sind der Vorsitzende, der stellvertretene Vorsitzende und der Geschäftsführer einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur tätig werden darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist. 

3. Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes zu leisten. 

4. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben auf alle Fälle bis zur Wahl in der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. 

5. Der Vorstand soll durch seine Geschäftsordnung die Kompetenzen und die Aufgabengebiete der einzelnen Vorstandsmitglieder regeln. Er kann Vereinsmitglieder schriftlich Vollmachten für begrenzte Aufgaben erteilen. 

6. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen aus qualifizierten Mitgliedern berufen oder durch die Mitgliederversammlung bilden lassen. 

7. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, sofern die Geschäftsführung es erfordert oder aber wenn mindestens 2 Vorstandesmitglieder dies beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. 

8. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in dieser Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Vorstandsmitgliedes. 

§ 14 – Kassenprüfung 

Die Kassenprüfer werden jeweils von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie können nicht wiedergewählt werden. Sie haben die Pflicht, mindestens einmal im Jahr – in jedem Fall jedoch bis zum 31.12.- die Rechnungsunterlagen des Vereins zu prüfen und die Ausgaben mit den genehmigten Haushaltsplänen zu vergleichen. Dem Vorstand sind die Ergebnisse schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten. 

15 § – Der Beirat 

1. Der Beirat hat die Aufgabe Streitigkeiten unter den Mitgliedern aufzuklären und zu schlichten, soweit er deswegen angerufen wird. Ihm obliegt die Regelung sonstiger Aufgaben, die ihm von der Mitgliederversammlung übertragen werden. 

2. Der Beirat besteht aus drei stimmberechtigten aktiven Mitgliedern, die dem Verein mindestens 5 Jahre angehören. 

3. Den Vorsitz im Beirat führt jeweils das älteste Mitglied. Es beruft auch jeweils den Beirat ein. Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. 

4. Vorstandsmitglieder dürfen dem Beirat nicht angehören. 

§ 16 – Auflösung 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Reinvermögen an die Stadt Braubach. Das Reinvermögen im Sinne dieser Regelung besteht aus dem Vereinsvermögen abzüglich bestehender Verpflichtungen des Vereins. 

§ 17 – Inkrafttreten der Satzung 

Die vorstehende Satzung tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. 

Braubach, den 20. Februar 1989 

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